§52 Geheimanmeldung im Ausland
Ein Staatsgeheimnis, das in einer Patentanmeldung beschrieben ist, darf außerhalb Deutschlands nur nach schriftlicher Genehmigung durch die zuständige oberste Bundesbehörde eingereicht werden. Es kann eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden. Verstößt der Anmelder gegen diese Regelung kann er mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Eine Legaldefinition des Begriffs des Staatsgeheimnisses finden Sie hier:
§93 Strafgesetzbuch »
§52 Patentgesetz »
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